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Selbstständig werden im Kanton Freiburg

Der Schritt in die Selbstständigkeit bringt gewisse Freiheiten, aber auch Verantwortlichkeiten mit sich. Davor sind einige wesentliche Schritte zu beachten.

Salon de coiffure

Die Selbstständigkeit auf einen Blick

Der Schritt in die Selbstständigkeit ist grundsätzlich unkompliziert. Dennoch ist es wichtig, sich über die damit verbundenen Verantwortlichkeiten zu informieren. Wer sich selbstständig macht, muss:

  • Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nachweisen können
  • Sich bei einer Ausgleichskasse anmelden
  • Sozialversicherungsbeiträge und Vorsorge regeln
  • Wissen, ab wann die Mehrwertsteuerpflicht gilt

Was bedeutet das, selbstständig zu sein?

Selbstständigerwerbende arbeiten auf eigene Rechnung, auf eigenes Risiko und mit eigenen Arbeitsmitteln. Sie treffen ihre unternehmerischen Entscheidungen selbst, müssen aber für mehrere Auftraggeber arbeiten. Wer nur einen einzigen Auftraggeber hat, kann seinen Status als Selbstständiger verlieren. Denn dies kann als Abhängigkeitsverhältnis ausgelegt werden, wobei der Auftraggeber als Arbeitgeber aufzufassen wäre.

 

Der erste Schritt: Selbstständigenstatus anerkennen lassen

Über die offizielle Anerkennung als Selbstständigerwerbende entscheidet die AHV-Ausgleichskasse – nicht das Handelsregister. Im Kanton Freiburg kann der Antrag bei der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt unter www.ecasfr.ch gestellt werden. Je nach Tätigkeitsbereich und Region sind andere Kassen zuständig: die CIFA (ohne Bezirke Vivisbach und Greyerz), die FER CIGA (Bezirke Vivisbach und Greyerz) oder die SUVA (Bauwesen und Industrie). Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Tätigkeit bereits aufgenommen wurde und mindestens drei direkte Auftraggeber nachgewiesen werden können.

 

Sozialversicherungsbeiträge verwalten

Selbstständige übernehmen die Gesamtheit der Beiträge zur 1. Säule selbst. Im Gegensatz zu Angestellten erhalten sie keinen Arbeitgeberanteil. Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur AHV/IV/EO werden erst ab einem Nettoeinkommen von CHF 2'500.– pro Jahr und gemäss den folgenden Bedingungen fällig (zuzüglich Verwaltungskosten):

  • jährliches Einkommen unter CHF 10'100.–: Pauschalbeitrag von CHF 530.–
  • zwischen CHF 10'100.– und CHF 60'500.–: degressiver Satz zwischen 5.371% und 10%
  • ab CHF 60'500.–: Einheitssatz von 10% (AHV: 8.1% + IV: 1.4% + EO: 0.5%)

 

Die Vorsorge regeln

Die berufliche Vorsorge (2. Säule/BVG) ist für Selbständigerwerbende freiwillig. Zu Beginn der Selbständigkeit entscheiden sich viele für die Säule 3a, da sie einfacher einzurichten ist. Wer keiner 2. Säule angeschlossen ist, kann bis zu 20% des Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen, maximal CHF 36'288.– pro Jahr. Die Säule 3b bietet mehr Flexibilität und das angesparte Kapital kann in der Regel jederzeit bezogen werden.

 

Versicherungen abschliessen

Für Selbstständige, die kein Personal beschäftigen, ist die Unfallversicherung nicht obligatorisch, sie wird jedoch nachdrücklich empfohlen. Bei Tätigkeiten, die von der SUVA abgedeckt werden, insbesondere im Bauwesen, ist der Beitritt obligatorisch. Selbstständige sollten auch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung für den Krankheitsfall in Erwägung ziehen, da die Leistungen der IV allein nicht ausreichend sind, vor allem wenn eine solide 2. Säule fehlt.

 

Frühzeitig auf MwSt. und Steuern vorbereiten

Ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000.– ist die Mehrwertsteuerregistrierung obligatorisch. Wenn die Tätigkeit im Jahresverlauf aufgenommen wurde, wird der Schwellenwert anteilig errechnet. Bei einer Aufnahme der Tätigkeit am 1. Juli verbleibt der Schwellenwert also bis 31. Dezember bei CHF 50'000.–. Für Steuerzwecke gelten Selbstständige als natürliche Personen. Daher wird das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzeitig mit den privaten Einkünften in der jährlichen Steuererklärung deklariert.

Häufig gestellte Fragen

Ja, es ist möglich, eine selbstständige Tätigkeit nebenberuflich und zusätzlich zu einer Anstellung auszuüben. Die AHV-Beiträge errechnen sich in diesem Fall aus den kumulierten Einkünften. Allerdings ist es in diesem Fall nicht möglich, zur Finanzierung der Unternehmensgründung aus der 2. Säule Kapital abzuziehen.

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