Besteuerung von Unternehmen im Kanton Freiburg
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es wichtig, sich zu informieren, da die effektive Steuerbelastung je nach Sitz des Unternehmens unterschiedlich sein kann.

Ein Steuersystem auf drei Ebenen
Die Eidgenossenschaft erhebt auf die Gewinne von Unternehmen eine direkte Bundessteuer (DBSt) von 8,5%. Hinzu kommen kantonale und kommunale Steuern, die je nach Steuerdomizil des Unternehmens unterschiedlich sind.
In Freiburg liegt der effektive Gewinnsteuersatz inklusive aller Abgaben bei 13.87% (2026). Schweizweit bewegt sich der Kanton damit im unteren Mittelfeld, und zwar noch vor der Waadt mit 14%. Diese Steuersätze sind Richtwerte, da die reale Besteuerung von der Gemeinde, dem steuerpflichtigen Nettogewinn und den auf das Unternehmen anwendbaren Steuerabzügen abhängig ist.
Wirkt sich die Rechtsform auf die Besteuerung aus?
Ja, die Rechtsform hat unmittelbaren Einfluss auf die steuerliche Behandlung. Bei Einzel- und Kollektivunternehmen wird nicht zwischen privatem Einkommen und Unternehmensgewinnen getrennt. Bei Selbstständigen werden die Gewinne gemäss dem Einkommensteuertarif für natürliche Personen direkt versteuert.
Im Fall von GmbH und AG werden die Gewinne der Gesellschaft separat besteuert. An Partnerinnen und Partner bzw. das Aktionariat ausgeschüttete Dividenden werden danach auf individueller Ebene noch einmal besteuert. Diese Doppelbesteuerung kann jedoch durch Steuerabzüge oder eine optimierte Zuweisung zwischen Lohn und Dividende teilweise wettgemacht werden.
Was sind die wichtigsten steuerlich abzugsfähigen Beträge?
Kapitalgesellschaften können ihre steuerpflichtigen Gewinne durch Abzug bestimmter Aufwendungen und durch auf der gewerblichen Nutzung beruhende Wertberichtigungen verringern.
- Abschreibungen: Sie ermöglichen es, die Kosten einer Investition (Anlagen, Möblierung, Computer, Fahrzeuge) über mehrere Jahre zu verteilen. In Freiburg bietet die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) zu Informationszwecken ein ESTV-Merkblatt zu Abschreibungen an.
- Rückstellungen und Wertberichtigungen: Sie dienen der Absicherung gegenüber bekannten Risiken (zum Beispiel Gerichtsverfahren, Garantieverpflichtungen oder auch zweifelhaften Forderungen). Diese Anpassungen sind zu dokumentieren und müssen, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt sind, wieder in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommen werden.
- Verlustvortrag: Ein steuerlicher Verlust kann grundsätzlich auch in den darauffolgenden Geschäftsjahren erklärt werden, wodurch sich künftige Gewinne kompensieren lassen.
Häufig gestellte Fragen zur Besteuerung von Unternehmen
Die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) stellt einen Onlinerechner zur Verfügung. Damit lassen sich anhand der steuerpflichtigen Gewinne und der Domizilgemeinde die fällige Steuer errechnen.
Die Gewinnsteuer ergibt sich aus dem Nettogewinn im Geschäftsjahr. Die Kapitalsteuer bezieht sich auf das Eigenkapital der Gesellschaft. Sie wird auf kantonaler und kommunaler Ebene erhoben und greift auch dann, wenn keine Gewinne anfallen.
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