Einkauf in die Säule 3a
Bis wann kann ein Einkauf in die Säule 3a in der Schweiz eingezahlt werden?
Der Antrag auf einen Einkauf muss spätestens bis 30. November bei der Stiftung eingehen, damit er im laufenden Jahr bearbeitet werden kann. Sobald der Antrag von der Stiftung bewilligt wird, muss die Vorsorgenehmerin bzw. der Vorsorgenehmer den Einkaufsbetrag noch vor dem Ende des Kalenderjahres einzahlen, in dem der Einkauf beantragt wurde. Nach dem 31. Dezember sind keine rückwirkenden Einzahlungen mehr zulässig.
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