Gesetz über die FKB, Staatsgarantie und Einlagensicherung
Der Staat garantiert die Verbindlichkeiten der FKB in unbegrenzter Höhe. Zusätzlich sind Ihre Einlagen bis CHF 100’000 durch das Schweizer Einlagensicherungssystem esisuisse geschützt.
Staatsgarantie
Die Freiburger Kantonalbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist eine vom Staat getrennte Einheit, unterliegt jedoch einem kantonalen Gesetz. Gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die FKB sind die bei der FKB gehaltenen Einlagen uneingeschränkt gesichert (Privatkonten, 3. Säule-Sparkonten sowie von der FKB ausgegebenen Kassenobligationen). Im Gegenzug leistet die Bank jährlich eine Ausgleichszahlung den Staat als Deckung dieser Garantie.
Einlagensicherung
Ihre Einlagen sind durch die Einlagensicherung esisuisse geschützt. Die Freiburger Kantonalbank ist, wie jede Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz, verpflichtet, die Selbstregulierung «Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern» zu unterzeichnen. Die Einlagen der Kunden sind also bis zum Höchstbetrag von CHF 100‘000 pro Kunde gesichert. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind. Die Einlagensicherung in der Schweiz wird durch esisuisse gewährleistet und unter www.esisuisse.ch wird das System der Einlagensicherung im Detail erklärt.
Postfach
1701 Freiburg
Clearing 768
MWST CHE-108.954.576