Gesetz über die FKB
Die FKB verfügt über die volle Staatsgarantie des Kantons Freiburg.
Die Freiburger Kantonalbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist eine vom Staat getrennte Einheit, wird aber durch ein kantonales Gesetz geregelt. Gemäss Artikel 3 dieses Gesetzes haftet der Staat für die finanziellen Verbindlichkeiten der Bank. Die Bank leistet dem Staat für diese Staatsgarantie jährlich eine Abgeltung.
Freiburger Kantonalbank
Postfach
1701 Freiburg
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Postkonto 17-49-3
Clearing 768
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MWST CHE-108.954.576
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