Die Freiburger Kantonalbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist eine vom Staat getrennte Einheit, wird aber durch ein kantonales Gesetz geregelt. Gemäss Artikel 3 dieses Gesetzes haftet der Staat für die finanziellen Verbindlichkeiten der Bank. Die Bank leistet dem Staat für diese Staatsgarantie jährlich eine Abgeltung.
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